Kirchengemeinderat (KGR) St. Maria

 

 

 KGR St. Maria Ditzingen 2015

Anschrift:

Kirchengemeinderat St. Maria
Hinter dem Schloss 17
71254 Ditzingen
Tel.(07156) 501010

 

Der Kirchengemeinderat wird alle fünf Jahre gewählt, zuletzt 2020.

 

 

Die Arbeit des Kirchengemeinderates wird von den folgenden Ausschüssen/Arbeitsgruppen unterstützt:>

 

 

 

Kontakt:

Bauausschuss (BA)

(unter Beachtung "Bewahrung der Schöpfung")

 

Hartmut Holder,  Tel.39955

 

Festausschuss (FA)

 

Michael Leihbacher,  Tel.6246
fa.stmaria@gmx.de

Kontakt-Formular zum Festauschuß

 

Gemeinsamer Ausschuss Seelsorgeeinheit (GA-SE)

Alexander König, Tel.501010

 

Gemeinsamer Liturgieausschuss SE (G-LA)

 

 

Liturgieausschuss (LA)

 

Alexander König, Tel.501010

 

Ökumenischer Ausschuss (ÖA)

 

Christa Wassermann, Tel.39269

 

Pastoralausschuss (PA)

 

Werner Niggemeyer

 

Ausschuss Soziales und Kontakte (SoKo)

 

Claudia Wagner, Tel.3884

 

Verwaltungsausschuss (VA)

Alexander König, Tel.501010

 

Jugendleiterkoordination

(anstelle Jugendausschuss) (JK)

 

 

Entwicklungspolitische Arbeitsgruppe

(Salvatorschule in Nazareth)

 

Öffentlichkeitsarbeit

(Arbeitsgruppe)

 

 

 

Die Aufgaben unseres Kirchengemeinderates sind in der Kirchengemeindeordnung vorgegeben, dort steht:

§ 17 – Aufgaben

(1)     Der Kirchengemeinderat dient der Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinde (§ 1). Er trägt mit dem Pfarrer zusammen die Verantwortung für das Gemeindeleben und sorgt dafür, dass die Gemeinde ihre Aufgabe als Trägerin der Seelsorge wahrnehmen kann. Er fasst die für die Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinde notwendigen Beschlüsse und ist für deren Um­setzung verantwortlich. Dabei sollen Anregungen, Wünsche und Beschwerden aus der Ge­meinde berücksichtigt werden.

(2)     Der Kirchengemeinderat soll darauf hinwirken, dass die Aufgaben der Kirche und ihr Wirken in der Gesellschaft in enger Zusammenarbeit von Pfarrer und Gemeindegliedern gemeinsam ge­tragen werden.

(3)     Der Kirchengemeinderat fördert die Entfaltung der vielfältigen Begabungen und Berufungen der Gemeindemitglieder. Er bemüht sich um den Aufbau eines lebendigen sozialen und geistlichen Organismus der Gemeinde. Er unterstützt die Arbeit der verschiedenen Gruppen und Ge­meinschaften in der Kirchengemeinde und der Verantwortlichen bzw. Teams für die verschie­denen pastoralen Bereiche bzw. Stadtteile oder Teilgemeinden und hält Kontakt mit deren Lei­tungen.

(4)     Der Kirchengemeinderat fördert Kontakte und Zusammenarbeit zwischen der Kirchengemeinde und den Bereichen der Kategorialseelsorge.

(5)     Vor der Neubesetzung der Pfarrei berichtet er dem Bischöflichen Ordinariat über die örtliche Situation und erörtert mit einem Vertreter des Bischöflichen Ordinariats die besonderen Bedürf­nisse der Gemeinde.

(6)     Der Kirchengemeinderat übernimmt die ihm in dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben der örtlichen Vermögensverwaltung und wählt den Kirchenpfleger.

(7)     Der Kirchengemeinderat vertritt, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, die Kirchengemeinde und die Kirchenpflege gerichtlich und außergerichtlich. Dies gilt auch für die sonstigen ortskirchlichen Stiftungen (§ 14), wenn nicht deren Satzungen besondere Vertretungsorgane vorsehen.

(8)     Der Kirchengemeinderat ist die ortskirchliche Steuervertretung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 KiStG und in dem von der Steuerordnung geregelten Umfang. Die nach § 24 Abs. 1 b) gewählten Mitglieder sind beim Ortskirchensteuerbeschluss nicht stimmberechtigt

 

 

 

 

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