|

Anschrift:
Kirchengemeinderat St. Maria
Hinter dem Schloss 17
71254 Ditzingen
(07156) 501010
Der Kirchengemeinderat wird
alle fünf Jahre gewählt, zuletzt 2020.
Die Arbeit des
Kirchengemeinderates wird von den folgenden Ausschüssen/Arbeitsgruppen
unterstützt:>
|
|
Kontakt:
|
|
Bauausschuss
(BA)
(unter Beachtung "Bewahrung der Schöpfung")
|
Hartmut
Holder, 39955
|
|
Festausschuss (FA)
|
Michael
Leihbacher, 6246
fa.stmaria@gmx.de
|
|
Gemeinsamer
Ausschuss Seelsorgeeinheit (GA-SE)
|
Alexander König, 501010
|
|
Gemeinsamer
Liturgieausschuss SE (G-LA)
|
|
|
Liturgieausschuss (LA)
|
Alexander König, 501010
|
|
Ökumenischer
Ausschuss (ÖA)
|
Christa Wassermann, 39269
|
|
Pastoralausschuss (PA)
|
Werner Niggemeyer
|
|
Ausschuss
Soziales und Kontakte (SoKo)
|
Claudia
Wagner, 3884
|
|
Verwaltungsausschuss (VA)
|
Alexander König, 501010
|
|
Jugendleiterkoordination
(anstelle
Jugendausschuss) (JK)
|
|
|
Entwicklungspolitische
Arbeitsgruppe
(Salvatorschule
in Nazareth)
|
|
|
Öffentlichkeitsarbeit
(Arbeitsgruppe)
|
|
Die
Aufgaben unseres Kirchengemeinderates sind in der Kirchengemeindeordnung
vorgegeben, dort steht:
§ 17 – Aufgaben
(1) Der Kirchengemeinderat dient
der Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinde (§ 1). Er trägt mit dem
Pfarrer zusammen die Verantwortung für das Gemeindeleben
und sorgt dafür, dass die Gemeinde ihre Aufgabe als Trägerin der Seelsorge
wahrnehmen kann. Er fasst die für die Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinde notwendigen Beschlüsse und ist
für deren Umsetzung verantwortlich. Dabei sollen Anregungen, Wünsche und
Beschwerden aus der Gemeinde berücksichtigt werden.
(2) Der Kirchengemeinderat soll
darauf hinwirken, dass die Aufgaben der Kirche und ihr Wirken in der
Gesellschaft in enger Zusammenarbeit von Pfarrer und Gemeindegliedern
gemeinsam getragen werden.
(3) Der Kirchengemeinderat fördert
die Entfaltung der vielfältigen Begabungen und Berufungen der
Gemeindemitglieder. Er bemüht sich um den Aufbau eines lebendigen sozialen
und geistlichen Organismus der Gemeinde. Er unterstützt die Arbeit der
verschiedenen Gruppen und Gemeinschaften in der Kirchengemeinde und der
Verantwortlichen bzw. Teams für die verschiedenen pastoralen Bereiche bzw.
Stadtteile oder Teilgemeinden und hält Kontakt mit deren Leitungen.
(4) Der Kirchengemeinderat fördert
Kontakte und Zusammenarbeit zwischen der Kirchengemeinde und den Bereichen
der Kategorialseelsorge.
(5) Vor der Neubesetzung der
Pfarrei berichtet er dem Bischöflichen Ordinariat über die örtliche
Situation und erörtert mit einem Vertreter des Bischöflichen Ordinariats
die besonderen Bedürfnisse der Gemeinde.
(6) Der Kirchengemeinderat
übernimmt die ihm in dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben der örtlichen
Vermögensverwaltung und wählt den Kirchenpfleger.
(7) Der Kirchengemeinderat
vertritt, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, die Kirchengemeinde
und die Kirchenpflege gerichtlich und außergerichtlich. Dies gilt auch für
die sonstigen ortskirchlichen Stiftungen (§ 14), wenn nicht deren Satzungen
besondere Vertretungsorgane vorsehen.
(8) Der Kirchengemeinderat ist die
ortskirchliche Steuervertretung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 KiStG und
in dem von der Steuerordnung geregelten Umfang. Die
nach § 24 Abs. 1 b) gewählten Mitglieder sind beim
Ortskirchensteuerbeschluss nicht stimmberechtigt
|